§ 13a NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Wiedereinsteigerbonus im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des § 7a Abs. 2 handelt§ 13a NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Übersteigt das Nettoeinkommen inklusive dem Wiedereinsteigerbonus 140 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, so ist der Wiedereinsteigerbonus in der Höhe von 140 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 abzüglich des Nettoeinkommens zu gewähren.

(3) Der Wiedereinsteigerbonus ist ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens 12 Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(4) Im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 hat die Behörde den Antrag auf den Wiedereinsteigerbonus abzuweisen oder die mit Bescheid zuerkannten Bonusleistungen mit Beginn des Monats, in dem die Meldung bei der Behörde hätte erfolgen sollen, einzustellen.

(5) Der Wiedereinsteigerbonus kann erst nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, auch wenn dieser nicht für 12 Monate bezogen wurde. Der Wiedereinsteigerbonus kann vor Ablauf von 5 Jahren dennoch gewährt werden, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere aus familiären Zwängen oder wegen Gefahren für die Gesundheit oder die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses von weniger als 12 Monaten erfolgte. Ist bei der vorangegangenen Gewährung aufgrund eines befristeten Dienstverhältnisses der Wiedereinsteigerbonus nicht für 12 Monate gewährt worden, so kann der Wiedereinsteigerbonus auch vor Ablauf von 5 Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gem. Abs. 3 gewährt werden.

(6) Der Wiedereinsteigerbonus gelangt für Hilfe suchende Personen im Sinne des § 6 Abs. 2a Z 3 und Z 4 nicht zur Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
(1) Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Wiedereinsteigerbonus im Ausmaß von einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des § 7a Abs. 2 handelt§ 13a NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Übersteigt das Nettoeinkommen inklusive dem Wiedereinsteigerbonus 140 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, so ist der Wiedereinsteigerbonus in der Höhe von 140 % des Mindeststandards gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 abzüglich des Nettoeinkommens zu gewähren.

(3) Der Wiedereinsteigerbonus ist ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens 12 Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(4) Im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 hat die Behörde den Antrag auf den Wiedereinsteigerbonus abzuweisen oder die mit Bescheid zuerkannten Bonusleistungen mit Beginn des Monats, in dem die Meldung bei der Behörde hätte erfolgen sollen, einzustellen.

(5) Der Wiedereinsteigerbonus kann erst nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, auch wenn dieser nicht für 12 Monate bezogen wurde. Der Wiedereinsteigerbonus kann vor Ablauf von 5 Jahren dennoch gewährt werden, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere aus familiären Zwängen oder wegen Gefahren für die Gesundheit oder die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses von weniger als 12 Monaten erfolgte. Ist bei der vorangegangenen Gewährung aufgrund eines befristeten Dienstverhältnisses der Wiedereinsteigerbonus nicht für 12 Monate gewährt worden, so kann der Wiedereinsteigerbonus auch vor Ablauf von 5 Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gem. Abs. 3 gewährt werden.

(6) Der Wiedereinsteigerbonus gelangt für Hilfe suchende Personen im Sinne des § 6 Abs. 2a Z 3 und Z 4 nicht zur Anwendung.

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