§ 18 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Arbeitsmarktservice hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:

1.

Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen,

2.

Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum,

3.

Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe,

4.

Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit),

5.

Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche,

6.

Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG),

7.

Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:

1.

Fremdenbehörden über Daten aus dem fremdenpolizeilichen oder niederlassungsrechtlichen Verfahren,

2.

Landesbehörden über Leistungen der Grundversorgung, der Jugendwohlfahrt der Wohnbeihilfe oder sonstige Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,

3.

Bürgermeister als Meldebehörden über Meldedaten,

4.

Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem BPGG, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen,

5.

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) über Art und Höhe von Geld- oder Sachleistungen,

6.

Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten,

7.

Finanzbehörden über Ansprüche und Leistungen sowie alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Kostenersatzansprüchen, von Rückersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-) strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind,

8.

Krankenanstaltenträger über Ansprüche und Leistungen,

9.

Versicherungen über Ansprüche und Leistungen.

(2a) Der Bürgermeister hat die Behörde über jede Aufnahme, Ablehnung oder Beendigung einer gemeinnützigen Hilfstätigkeit im Sinne des § 7a Abs. 2 § 18 NÖzu informieren MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Dienstgeber und Bestandgeber einer Hilfe suchenden Person sowie Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf schriftliches Ersuchen der Behörde innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(4) Personen, deren Einkommen für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung oder für einen Kostenersatz maßgeblich ist, haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder zum Zweck der Prüfung eines Kostenersatzes auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht § 17 zur Anwendung gelangt.

(5) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(7) Die Behörde hat auf Ersuchen der Gemeinde für das Anbieten gemeinnütziger Hilfstätigkeiten (§ 7a Abs. 2) folgende erforderlichen personenbezogenen Daten des Zahlungsempfängers einer Bedarfsgemeinschaft, das sind alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft, für die gemeinsame Leistungen gewährt werden, zu übermitteln:

1.

Identifikationsdaten (Name und Geburtsdatum),

2.

Adressdaten,

3.

Haushaltsstruktur (Alleinstehend),

4.

Staatsbürgerschaft,

5.

Höhe der Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
(1) Das Arbeitsmarktservice hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:

1.

Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen,

2.

Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum,

3.

Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe,

4.

Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit),

5.

Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche,

6.

Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG),

7.

Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.

(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:

1.

Fremdenbehörden über Daten aus dem fremdenpolizeilichen oder niederlassungsrechtlichen Verfahren,

2.

Landesbehörden über Leistungen der Grundversorgung, der Jugendwohlfahrt der Wohnbeihilfe oder sonstige Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,

3.

Bürgermeister als Meldebehörden über Meldedaten,

4.

Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem BPGG, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen,

5.

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) über Art und Höhe von Geld- oder Sachleistungen,

6.

Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten,

7.

Finanzbehörden über Ansprüche und Leistungen sowie alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Kostenersatzansprüchen, von Rückersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-) strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind,

8.

Krankenanstaltenträger über Ansprüche und Leistungen,

9.

Versicherungen über Ansprüche und Leistungen.

(2a) Der Bürgermeister hat die Behörde über jede Aufnahme, Ablehnung oder Beendigung einer gemeinnützigen Hilfstätigkeit im Sinne des § 7a Abs. 2 § 18 NÖzu informieren MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Dienstgeber und Bestandgeber einer Hilfe suchenden Person sowie Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf schriftliches Ersuchen der Behörde innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(4) Personen, deren Einkommen für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung oder für einen Kostenersatz maßgeblich ist, haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder zum Zweck der Prüfung eines Kostenersatzes auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht § 17 zur Anwendung gelangt.

(5) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.

(6) Der Österreichische Integrationsfonds hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(7) Die Behörde hat auf Ersuchen der Gemeinde für das Anbieten gemeinnütziger Hilfstätigkeiten (§ 7a Abs. 2) folgende erforderlichen personenbezogenen Daten des Zahlungsempfängers einer Bedarfsgemeinschaft, das sind alle Personen einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft, für die gemeinsame Leistungen gewährt werden, zu übermitteln:

1.

Identifikationsdaten (Name und Geburtsdatum),

2.

Adressdaten,

3.

Haushaltsstruktur (Alleinstehend),

4.

Staatsbürgerschaft,

5.

Höhe der Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft.

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