§ 20 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 § 20 NÖtrotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind mit Bescheid nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person

1.

gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen oder stationäre Hilfe gemäß § 9 Abs. 3 nicht in Betracht kommen,

2.

die Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 23, die Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 26 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.

Kürzungen oder Einstellungen von zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 5 Abs. 4 erfolgen ohne Bescheid.

(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.

(4) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 § 20 NÖtrotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bereits zuerkannte Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind mit Bescheid nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person

1.

gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz trotz Ermahnung zweckwidrig verwendet und Sachleistungen oder stationäre Hilfe gemäß § 9 Abs. 3 nicht in Betracht kommen,

2.

die Mitwirkungspflicht nach § 17 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 23, die Auskunftspflicht nach § 24 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 26 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde.

Kürzungen oder Einstellungen von zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 5 Abs. 4 erfolgen ohne Bescheid.

(3) Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Abs. 2 haben verhältnismäßig zu erfolgen.

(4) Durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen darf der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.

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