§ 28 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn§ 28 NÖ MSG seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind31.12.2019 weggefallen. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde. Vertraglich zum Unterhalt verpflichtete Personen dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.

(4) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(5) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 23 Abs. 2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 26 Abs. 1 unberührt.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem 6. Abschnitt zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn§ 28 NÖ MSG seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind31.12.2019 weggefallen. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

(2) Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens ist teilweise oder ganz abzusehen, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten oder den Erfolg der Leistung gefährden würde. Vertraglich zum Unterhalt verpflichtete Personen dürfen durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein.

(4) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 6 Abs. 4 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(5) Rückerstattungsansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 23 Abs. 2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 26 Abs. 1 unberührt.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der hilfsbedürftigen Person und seiner vertraglich zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem 6. Abschnitt zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.

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