§ 29 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Rechtsansprüche der leistungsempfangenden Person gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat§ 29 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der leistungsempfangenden Person auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

(3) Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Rechtsansprüche der leistungsempfangenden Person gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem die Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat§ 29 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der leistungsempfangenden Person auf Grund eines Unfalles oder eines sonstigen Ereignisses zustehen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

(3) Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich der darauf bezugnehmenden Verfahrensvorschriften.

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