§ 31 NÖ MSG (weggefallen)

NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig§ 31 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach diesem Gesetz den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2019
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig§ 31 NÖ MSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach diesem Gesetz den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

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