§ 5 NÖ KGG 2006 Kindergartenpersonal

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Kindergartenpersonal besteht aus:

1.

den Leiterinnen/den Leitern des Kindergartens, die Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen sein müssen,

2.

den Kindergartenpädagoginnen/den Kindergartenpädagogen (umfasst auch Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen),

3.

den interkulturellen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,

4.

den Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern,

5.

den Stützkräften.

(2) Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Kindergartenpädagogin/ ein weiterer Kindergartenpädagoge mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Sonderkindergartenpädagogin/ein Sonderkindergartenpädagoge einzusetzen.

(3) In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit besonderen Bedürfnissen fördern und unterstützen, einzusetzen.

(4) Der Kindergartenerhalter muss für jede Kindergartengruppe eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer bestellen, die/der zur Unterstützung der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen während der Bildungszeit anwesend sein muss. In dieser Zeit ist sie/er der Kindergartenleitung unterstellt.

(5) Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals Fortbildungsveranstaltungen anbieten.

(6) Die Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen pro Jahr nachweislich zu besuchen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.09.2022 bis 30.12.2022

(1) Das Kindergartenpersonal besteht aus:

1.

den Leiterinnen/den Leitern des Kindergartens, die Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen sein müssen,

2.

den Kindergartenpädagoginnen/den Kindergartenpädagogen (umfasst auch Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen),

3.

den interkulturellen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,

4.

den Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern,

5.

den Stützkräften.

(2) Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Kindergartenpädagogin/ ein weiterer Kindergartenpädagoge mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Sonderkindergartenpädagogin/ein Sonderkindergartenpädagoge einzusetzen.

(3) In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit besonderen Bedürfnissen fördern und unterstützen, einzusetzen.

(4) Der Kindergartenerhalter muss für jede Kindergartengruppe eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer bestellen, die/der zur Unterstützung der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen während der Bildungszeit anwesend sein muss. In dieser Zeit ist sie/er der Kindergartenleitung unterstellt.

(5) Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals Fortbildungsveranstaltungen anbieten.

(6) Die Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen pro Jahr nachweislich zu besuchen.

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