§ 7 NÖ KGG 2006 Anerkennung von Berufsqualifikationen

NÖ Kindergartengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines ingemäß Abs. 2 angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die denZ 1 bis 3 oder gemäß Art. 133 Abs. 1 oder 23 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 40§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b oder c (Kindergartenpädagogin/ Kindergartenpädagoge), lit. c (Sonderkindergartenpädagogin/ Sonderkindergartenpädagoge), lit. a (Kinderbetreuerin/ Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.

(2) Folgende StaatenPersonen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

2.

Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

3.

SchweizerischeStaatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4.

Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis,

2.

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

3.

Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 23 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nachinnerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3-jährigen Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß § 6 Abs. 1 liegtnationalen Ausbildung unterscheiden, oder

2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 6 Abs. 1 unterscheiden, oder

32.

der Beruf der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 21 und 32), sind jene Fächer, derenbei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes istBerufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutendewesentliche Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhaltdes Inhalts gegenüber der nach § 6 Abs.1 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

- den Ort,
- den Inhalt und

den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

- die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

- die zuständige Prüfungsstelle,
- die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 6 Abs. 1 §§ 2 und 3 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellersder antragstellenden Person festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Personoder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die fürhierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die AusübungFächer im Sinne des Berufs wesentlichen AusbildungsunterschiedeAbs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(11) Staatsangehörige eines Drittstaates Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die hinsichtlichEignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Rechtursprünglichen Entscheidung, der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandelnantragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.

Stand vor dem 07.06.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.06.2016

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines ingemäß Abs. 2 angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die denZ 1 bis 3 oder gemäß Art. 133 Abs. 1 oder 23 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 40§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b oder c (Kindergartenpädagogin/ Kindergartenpädagoge), lit. c (Sonderkindergartenpädagogin/ Sonderkindergartenpädagoge), lit. a (Kinderbetreuerin/ Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.

(2) Folgende StaatenPersonen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

1.

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

2.

Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

3.

SchweizerischeStaatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4.

Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

1.

Staatsangehörigkeitsnachweis,

2.

Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung.

3.

Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung.

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 23 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nachinnerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3-jährigen Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß § 6 Abs. 1 liegtnationalen Ausbildung unterscheiden, oder

2. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 6 Abs. 1 unterscheiden, oder

32.

der Beruf der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten der Kindergartenpädagogin/ des Kindergartenpädagogen, der Sonderkindergartenpädagogin/ des Sonderkindergartenpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 21 und 32), sind jene Fächer, derenbei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes istBerufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutendewesentliche Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhaltdes Inhalts gegenüber der nach § 6 Abs.1 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,

1.

hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

- den Ort,
- den Inhalt und

den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

- die Bewertung;

2.

hinsichtlich der Eignungsprüfung:

- die zuständige Prüfungsstelle,
- die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 6 Abs. 1 §§ 2 und 3 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellersder antragstellenden Person festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Personoder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die fürhierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die AusübungFächer im Sinne des Berufs wesentlichen AusbildungsunterschiedeAbs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:

1.

das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(11) Staatsangehörige eines Drittstaates Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die hinsichtlichEignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Rechtursprünglichen Entscheidung, der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandelnantragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten