§ 10 NÖ KGG 2006

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Standort eines Kindergartens muss für jede Kindergartengruppe eine Grundfläche von mindestens 800 m² aufweisen. Davon dürfen höchstens 40 v.H. verbaut werden. Für jede Kindergartengruppe ist eine Fläche von mindestens 480 m² zum Spielen im Freien vorzusehen.

(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 60 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen.

(3) Für jeden Kindergarten sind ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum, eine Leiterinnenkanzlei (Leiterkanzlei), eine Teeküche, ein Abstellraum für Reinigungsgeräte, ein Abstellraum für Gartengeräte, eine Personalgarderobe sowie ein WC für Erwachsene samt Dusche einzurichten.

(4) In Ausnahmefällen kann von Abs. 1 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.12.2022
(1) Der Standort eines Kindergartens muss für jede Kindergartengruppe eine Grundfläche von mindestens 800 m² aufweisen. Davon dürfen höchstens 40 v.H. verbaut werden. Für jede Kindergartengruppe ist eine Fläche von mindestens 480 m² zum Spielen im Freien vorzusehen.

(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 60 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen.

(3) Für jeden Kindergarten sind ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum, eine Leiterinnenkanzlei (Leiterkanzlei), eine Teeküche, ein Abstellraum für Reinigungsgeräte, ein Abstellraum für Gartengeräte, eine Personalgarderobe sowie ein WC für Erwachsene samt Dusche einzurichten.

(4) In Ausnahmefällen kann von Abs. 1 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.

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