§ 19 NÖ KGG 2006 Ausschließung, Abmeldung und Entlassung

NÖ Kindergartengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
    • -Strichaufzählungdie Kindergartenleitung dies beantragt und
    • -Strichaufzählungdas Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.
  2. (2)Absatz 2Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
    • -Strichaufzählungihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder
    • -Strichaufzählungdie Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist unddie Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht mehr gegeben ist und
    kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 8 5 geleistet wird.kein Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 85, geleistet wird.
  3. (3)Absatz 3Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)
    1. 1.Ziffer einsanzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder
    2. 2.Ziffer 2für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder
    3. 3.Ziffer 3die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten.
  4. (4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 , 5 oder 6 nicht einbezahlen.Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2,, 5 oder 6 nicht einbezahlen.
  5. (5)Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.
  6. (6)Absatz 6Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
    • -Strichaufzählungdie Kindergartenleitung dies beantragt und
    • -Strichaufzählungdas Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.
  2. (2)Absatz 2Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
    • -Strichaufzählungihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder
    • -Strichaufzählungdie Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist unddie Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht mehr gegeben ist und
    kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 8 5 geleistet wird.kein Beitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 85, geleistet wird.
  3. (3)Absatz 3Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)
    1. 1.Ziffer einsanzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder
    2. 2.Ziffer 2für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder
    3. 3.Ziffer 3die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten.
  4. (4)Absatz 4Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 , 5 oder 6 nicht einbezahlen.Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß Paragraph 25, Absatz 2,, 5 oder 6 nicht einbezahlen.
  5. (5)Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.
  6. (6)Absatz 6Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten