§ 23 NÖ KGG 2006 Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Kindergartenerhalter hat die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Bildungszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich vier Stunden und ist grundsätzlich am Vormittag bis 12.00 Uhr festzulegen. In einem mehrgruppigen Kindergarten dürfen pro Kindergartengruppe unterschiedliche Bildungszeiten festgelegt werden.

(3) Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten, wenn ein Bedarf für mindestens 3 Kinder besteht. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit in einem Kindergarten absehen, wenn die Aufnahme des Kindes in einem anderen Kindergarten der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) mit Erziehungs- und Betreuungszeit in zumutbarer Entfernung möglich ist. Sinkt die Kinderzahl während des Kindergartenjahres unter 3 Kinder ab, ist die Erziehungs- und Betreuungszeit nur weiterzuführen, wenn nachweislich in der Gemeinde (im Gemeindeverband) keine andere Betreuung der Kinder nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, möglich ist.

(4) Die Kindergartenleitung hat die Arbeitszeit der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen innerhalb der Erziehungs- und Betreuungszeit so aufzuteilen, dass

-

bei durchgehendem Betrieb in der Mittagszeit jedenfalls und

-

bedarfsgerecht vor und/oder nach der Bildungszeit

Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß § 24 für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen.

(5) Übersteigt die Größe einer Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 12 Kinder, in Gruppen mit Kindern von 2,5 bis 3 Jahren die Zahl 9, muss eine weitere Kindergartenpädagogin/ein weiterer Kindergartenpädagoge oder eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer oder eine sonstige geeignete Person eingesetzt werden.

(6) In den Erziehungs- und Betreuungszeiten dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 24 nicht überschritten wird. Werden Kinder von 2,5 bis 3 Jahren betreut, darf die Zahl 18 nicht überschritten werden.

(7) Hält der Kindergartenerhalter den Kindergarten durchgehend offen, hat er den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.

(8) Der Kindergartenerhalter hat die erstmalige Festlegung und jede Änderung der Erziehungs- und Betreuungszeit der Landesregierung über die zuständige Kindergarteninspektorin/den zuständigen Kindergarteninspektor anzuzeigen und zwar

-

jede Änderung während des Kindergartenjahres sofort oder

-

spätestens 2 Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres, wenn eine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Kindergartenjahr erfolgen soll.

(9) Wenn die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens nicht gewährleistet erscheint, hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Anzeige eine andere Erziehungs- und Betreuungszeit vorläufig festzusetzen und dem Kindergartenerhalter zur Kenntnis zu bringen, welcher neuerlich Erziehungs- und Betreuungszeit anzuzeigen hat. Erhebt die Landesregierung darauf innerhalb von vier Wochen keinen Einspruch, gilt die Erziehungs- und Betreuungszeit als zur Kenntnis genommen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 30.08.2024

(1) Der Kindergartenerhalter hat die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Bildungszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich vier Stunden und ist grundsätzlich am Vormittag bis 12.00 Uhr festzulegen. In einem mehrgruppigen Kindergarten dürfen pro Kindergartengruppe unterschiedliche Bildungszeiten festgelegt werden.

(3) Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten, wenn ein Bedarf für mindestens 3 Kinder besteht. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit in einem Kindergarten absehen, wenn die Aufnahme des Kindes in einem anderen Kindergarten der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) mit Erziehungs- und Betreuungszeit in zumutbarer Entfernung möglich ist. Sinkt die Kinderzahl während des Kindergartenjahres unter 3 Kinder ab, ist die Erziehungs- und Betreuungszeit nur weiterzuführen, wenn nachweislich in der Gemeinde (im Gemeindeverband) keine andere Betreuung der Kinder nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, möglich ist.

(4) Die Kindergartenleitung hat die Arbeitszeit der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen innerhalb der Erziehungs- und Betreuungszeit so aufzuteilen, dass

-

bei durchgehendem Betrieb in der Mittagszeit jedenfalls und

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bedarfsgerecht vor und/oder nach der Bildungszeit

Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß § 24 für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen.

(5) Übersteigt die Größe einer Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 12 Kinder, in Gruppen mit Kindern von 2,5 bis 3 Jahren die Zahl 9, muss eine weitere Kindergartenpädagogin/ein weiterer Kindergartenpädagoge oder eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer oder eine sonstige geeignete Person eingesetzt werden.

(6) In den Erziehungs- und Betreuungszeiten dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 24 nicht überschritten wird. Werden Kinder von 2,5 bis 3 Jahren betreut, darf die Zahl 18 nicht überschritten werden.

(7) Hält der Kindergartenerhalter den Kindergarten durchgehend offen, hat er den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.

(8) Der Kindergartenerhalter hat die erstmalige Festlegung und jede Änderung der Erziehungs- und Betreuungszeit der Landesregierung über die zuständige Kindergarteninspektorin/den zuständigen Kindergarteninspektor anzuzeigen und zwar

-

jede Änderung während des Kindergartenjahres sofort oder

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spätestens 2 Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres, wenn eine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Kindergartenjahr erfolgen soll.

(9) Wenn die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens nicht gewährleistet erscheint, hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Anzeige eine andere Erziehungs- und Betreuungszeit vorläufig festzusetzen und dem Kindergartenerhalter zur Kenntnis zu bringen, welcher neuerlich Erziehungs- und Betreuungszeit anzuzeigen hat. Erhebt die Landesregierung darauf innerhalb von vier Wochen keinen Einspruch, gilt die Erziehungs- und Betreuungszeit als zur Kenntnis genommen.

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