§ 36 NÖ KGG 2006 Förderung

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.

(2) Die Förderung darf erfolgen:

1.

durch Ersatz des Personalaufwandes für die erforderlichen Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters im Ausmaß des Monatsentgeltes, das für eine Vertragsbedienstete/einen Vertragsbediensteten einer Gemeinde in der Entlohnungsgruppe 5, Entlohnungsstufe 9 gemäß dem NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, vorgesehen ist;

2.

durch einen Beitrag zu dem Entgelt der notwendigen Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer im Sinne des § 14 Abs. 4 Z 2.

(3) Die Förderung ist gemäß § 14 Abs. 6 im Nachhinein anzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2015

(1) Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.

(2) Die Förderung darf erfolgen:

1.

durch Ersatz des Personalaufwandes für die erforderlichen Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters im Ausmaß des Monatsentgeltes, das für eine Vertragsbedienstete/einen Vertragsbediensteten einer Gemeinde in der Entlohnungsgruppe 5, Entlohnungsstufe 9 gemäß dem NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, vorgesehen ist;

2.

durch einen Beitrag zu dem Entgelt der notwendigen Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer im Sinne des § 14 Abs. 4 Z 2.

(3) Die Förderung ist gemäß § 14 Abs. 6 im Nachhinein anzuweisen.

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