§ 2 Oö. KGV 1999 § 2

Oö. Kehrgebietsverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 144/1991 außer Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 80/2001, 111/2017)

(2) Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schönegg. (Anm: LGBl. Nr. 80/2001LGBl.Nr. 111/2017)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2017

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 144/1991 außer Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 80/2001, 111/2017)

(2) Das Kehrgebiet Rohrbach umfasst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Schönegg. (Anm: LGBl. Nr. 80/2001LGBl.Nr. 111/2017)

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