§ 13 Oö. AK

Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine bewilligungspflichtige Neuaufforstung nach § 5 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder duldet;

2.

Auflagen oder Bedingungen in einem Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 1 nicht einhält;

3.

entgegen § 10 eine Neuaufforstung durchführt oder duldet;

4.

die im § 11 Abs. 1 vorgesehenen Mindestabstände nicht einhält;

5.

in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt geht, lagert, reitet, mit Fahrzeugen fährt oder diese abstellt;

6.

auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen unbefugt Feuer entzündet (insbesondere Lager- und Grillfeuer);

7.

auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen sich unbefugt landwirtschaftliche Erzeugnisse (wie Feld- und Baumfrüchte) aneignet;

8.

unbefugt fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt.

(Anm: LGBl. Nr. 95/2015)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder sind für Maßnahmen der Almförderung zu verwenden.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 48 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 133/2021)

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 87 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2015, 133/2021)

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 31.07.2015 bis 23.12.2021

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine bewilligungspflichtige Neuaufforstung nach § 5 Abs. 1 ohne Bewilligung durchführt oder duldet;

2.

Auflagen oder Bedingungen in einem Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 1 nicht einhält;

3.

entgegen § 10 eine Neuaufforstung durchführt oder duldet;

4.

die im § 11 Abs. 1 vorgesehenen Mindestabstände nicht einhält;

5.

in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, ferner auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses unbefugt geht, lagert, reitet, mit Fahrzeugen fährt oder diese abstellt;

6.

auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen unbefugt Feuer entzündet (insbesondere Lager- und Grillfeuer);

7.

auf landwirtschaftlich genutzten Grundflächen sich unbefugt landwirtschaftliche Erzeugnisse (wie Feld- und Baumfrüchte) aneignet;

8.

unbefugt fremde Stallungen betritt, verunreinigt oder beschädigt.

(Anm: LGBl. Nr. 95/2015)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder sind für Maßnahmen der Almförderung zu verwenden.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 48 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 133/2021)

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 87 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2015, 133/2021)

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