§ 14 Oö. AK § 14

Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 5 Abs. 1 durchgeführt oder geduldet, hat die Agrarbehörde unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der Grundeigentümer nicht der Aufforstende ist, aber der Neuaufforstung zugestimmt oder diese offenkundig geduldet hat, kann er an Stelle des Aufforstenden verpflichtet werden, wenn dieser unbekannt ist oder aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden kann. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers, wenn sie von der Neuaufforstung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(2) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 10 durchgeführt oder geduldet oder die gemäß § 11 vorgesehenen Mindestabstände nicht eingehalten, hat der Bürgermeister unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand (Entfernung der Neuaufforstung, Schaffung des Mindestabstands) herzustellen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Organe der Behörden und des Landesverwaltungsgerichts sind in Ausübung ihres Dienstes bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes berechtigt, Grundstücke zu betreten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2013

(1) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 5 Abs. 1 durchgeführt oder geduldet, hat die Agrarbehörde unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der Grundeigentümer nicht der Aufforstende ist, aber der Neuaufforstung zugestimmt oder diese offenkundig geduldet hat, kann er an Stelle des Aufforstenden verpflichtet werden, wenn dieser unbekannt ist oder aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet werden kann. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers, wenn sie von der Neuaufforstung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(2) Wurden Neuaufforstungen entgegen § 10 durchgeführt oder geduldet oder die gemäß § 11 vorgesehenen Mindestabstände nicht eingehalten, hat der Bürgermeister unabhängig von einer Bestrafung dem Aufforstenden mit Bescheid aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand (Entfernung der Neuaufforstung, Schaffung des Mindestabstands) herzustellen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht den Grundeigentümer, hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Organe der Behörden und des Landesverwaltungsgerichts sind in Ausübung ihres Dienstes bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes berechtigt, Grundstücke zu betreten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten