§ 18g Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

§ 18g

Ergänzungsbeiträge

(1) Für Mitglieder gemäß § 2 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.

(2) Für Mitglieder gemäß § 2 Z. 3 und 6 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.

(4) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf die Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.07.2007

§ 18g

Ergänzungsbeiträge

(1) Für Mitglieder gemäß § 2 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.

(2) Für Mitglieder gemäß § 2 Z. 3 und 6 ist ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leistungen der Krankenfürsorge zu entrichten.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.

(4) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf die Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

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