§ 27 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 27

Versehrtenrente

(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

(2) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.

(3) Als Rente ist zu gewähren, solang der Versehrte infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit

1.

völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);

2.

teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Prozentsatz der Vollrente (Teilrente).

(4) Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Scheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.07.2021
§ 27

Versehrtenrente

(1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Fürsorgefalls hinaus um mindestens 20% vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

(2) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen.

(3) Als Rente ist zu gewähren, solang der Versehrte infolge des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit

1.

völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);

2.

teilweise erwerbsunfähig ist, der dem Grad seiner Erwerbsfähigkeitsminderung entsprechende Prozentsatz der Vollrente (Teilrente).

(4) Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Scheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

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