§ 44 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

§ 44

Meldepflichten

(1) Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leistungsempfänger haben der KFL über alle für die Anspruchsberechtigung undsowie die für die Prüfung bzw.oder Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen zu melden oder wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL über alle für die Einhebung des ZusatzbeitragsAnfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunftzu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002LGBl. Nr. 56/2007)

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.07.2007

§ 44

Meldepflichten

(1) Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leistungsempfänger haben der KFL über alle für die Anspruchsberechtigung undsowie die für die Prüfung bzw.oder Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen zu melden oder wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2002)

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL über alle für die Einhebung des ZusatzbeitragsAnfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände Auskunftzu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2002LGBl. Nr. 56/2007)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten