§ 56 Oö. KFLG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die KFL

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Können Personen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlassfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die KFL insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die KFL nicht über.

(2) Die KFL hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die KFL übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Die KFL kann einen im Sinn der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

1.

der Dienstnehmer den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

2.

der Anlassfall (Abs. 1) durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die KFL den Schadenersatzanspruch des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass der Dienstnehmer den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4b) Wurde der Dienstunfall oder die Berufskrankheit von den im Abs. 3 und 4a genannten Verursachern nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die KFL auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Verpflichteten dies begründen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Trifft ein Ersatzanspruch der KFL mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser - unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.

(6) Das Mitglied oder der Angehörige hat bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz die KFL von jedem Unfall im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu informieren und ihr weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der KFL nötig sind. Nähere Bestimmungen über das Verhalten bei sonstigen Unfällen hat die Satzung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.2014

(1) Können Personen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlassfall (Krankheit, Dienstunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die KFL insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die KFL nicht über.

(2) Die KFL hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Mitglied (Angehörigen) oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die KFL übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.

(3) Die KFL kann einen im Sinn der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

1.

der Dienstnehmer den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

2.

der Anlassfall (Abs. 1) durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die KFL den Schadenersatzanspruch des Abs. 5 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass der Dienstnehmer den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4b) Wurde der Dienstunfall oder die Berufskrankheit von den im Abs. 3 und 4a genannten Verursachern nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann die KFL auf den Ersatz ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Verpflichteten dies begründen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Trifft ein Ersatzanspruch der KFL mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser - unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.

(6) Das Mitglied oder der Angehörige hat bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz die KFL von jedem Unfall im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu informieren und ihr weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der KFL nötig sind. Nähere Bestimmungen über das Verhalten bei sonstigen Unfällen hat die Satzung zu treffen.

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