§ 65 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) anzuwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf Antrag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen zu erlassen:

1.

hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge; über die bloße Rentenanpassung, die der Anpassung nach den Bestimmungen des Abschnitts VIa des Ersten Teils des ASVG (§ 108a ff ASVG) vergleichbar ist, sind keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, dass das Mitglied binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Erbringung der Leistung in der angepassten Höhe ausdrücklich einen Bescheid verlangt;

2.

hinsichtlich sonstiger Leistungen (ausgenommen solche nach § 15), wenn das Mitglied bzw. der Anspruchswerber binnen sechs Monaten ab Erbringung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Rechtskräftig vorgeschriebene, nicht erstattete Kosten sind nach dem VVG einzutreiben.

(4) In Angelegenheiten dieses Landesgesetzes erwachsende Barauslagen sind von der KFL zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, dass ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, kann die KFL die Anhörung davon abhängig machen, dass die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(6) Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte.

(Anm.: LGBl. Nr. 56/2007, 90/2013)

(Anm.: LGBl. Nr. 56/2007, 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021

(1) Auf das behördliche Verfahren vor dem Verwaltungsrat und dem Aufsichtsrat ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) anzuwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Bescheide hinsichtlich Leistungen sind auf Antrag oder von Amts wegen nur in folgenden Fällen zu erlassen:

1.

hinsichtlich wiederkehrender Leistungen aus der Unfallfürsorge; über die bloße Rentenanpassung, die der Anpassung nach den Bestimmungen des Abschnitts VIa des Ersten Teils des ASVG (§ 108a ff ASVG) vergleichbar ist, sind keine Bescheide zu erlassen, es sei denn, dass das Mitglied binnen sechs Monaten ab der erstmaligen Erbringung der Leistung in der angepassten Höhe ausdrücklich einen Bescheid verlangt;

2.

hinsichtlich sonstiger Leistungen (ausgenommen solche nach § 15), wenn das Mitglied bzw. der Anspruchswerber binnen sechs Monaten ab Erbringung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Rechtskräftig vorgeschriebene, nicht erstattete Kosten sind nach dem VVG einzutreiben.

(4) In Angelegenheiten dieses Landesgesetzes erwachsende Barauslagen sind von der KFL zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, dass ein bestimmter Arzt gutächtlich gehört werde, kann die KFL die Anhörung davon abhängig machen, dass die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.

(5) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(6) Für Personen nach § 2 Z 4, 5 und 6 gelten die Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte.

(Anm.: LGBl. Nr. 56/2007, 90/2013)

(Anm.: LGBl. Nr. 56/2007, 90/2013)

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