§ 3a NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Schulen haben die jeweilige gesetzlich geregelte schulartspezifische Bezeichnung zu führen§ 3a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Der gesetzliche Schulerhalter kann nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses insbesondere eigennamenähnliche Bezeichnungen oder solche, die auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisen, verwenden. Die Verwendung oder die Änderung einer Bezeichnung sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Verwendung oder die Änderung der Bezeichnung binnen 6 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn diese gegen den öffentlichen Anstand oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Schulen haben die jeweilige gesetzlich geregelte schulartspezifische Bezeichnung zu führen§ 3a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Der gesetzliche Schulerhalter kann nach Anhörung des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses insbesondere eigennamenähnliche Bezeichnungen oder solche, die auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisen, verwenden. Die Verwendung oder die Änderung einer Bezeichnung sind der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Verwendung oder die Änderung der Bezeichnung binnen 6 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn diese gegen den öffentlichen Anstand oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

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