§ 5 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 § 5 NÖbis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Im Falle des § 8 Abs. 7 ist die Aufteilung des Schulaufwandes durch Vereinbarung mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 § 5 NÖbis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Im Falle des § 8 Abs. 7 ist die Aufteilung des Schulaufwandes durch Vereinbarung mit den beteiligten Landesregierungen zu treffen.

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