§ 12 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des IV§ 12 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, finden auf die Aufsicht über die gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 bei Besorgung der in § 14 bezeichneten Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sinngemäß Anwendung.

(2) Der Landesschulrat hat Pflichtverletzungen der gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und durch entsprechende Anträge an die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Schulen gemäß den §§ 17, 23, 29 und 35 errichtet werden und in ihrem Bestand erhalten bleiben, sowie dass Schulen gemäß § 6 stillgelegt oder aufgelassen werden.

(3) Vor aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde den Landesschulrat anzuhören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Bestimmungen des IV§ 12 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Hauptstückes der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, finden auf die Aufsicht über die gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 bei Besorgung der in § 14 bezeichneten Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sinngemäß Anwendung.

(2) Der Landesschulrat hat Pflichtverletzungen der gesetzlichen Schulerhalter gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und durch entsprechende Anträge an die zuständige Behörde dafür Sorge zu tragen, dass Schulen gemäß den §§ 17, 23, 29 und 35 errichtet werden und in ihrem Bestand erhalten bleiben, sowie dass Schulen gemäß § 6 stillgelegt oder aufgelassen werden.

(3) Vor aufsichtsbehördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde den Landesschulrat anzuhören.

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