§ 13 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu§ 13 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinn des § 7 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer abzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu§ 13 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen.

(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinn des § 7 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer abzuschließen.

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