§ 15 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Volksschule umfasst die Grundstufe I, die bei Bedarf aus der Vorschulstufe und jedenfalls aus der 1§ 15 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. und 2. Schulstufe besteht, und die Grundstufe II, die aus der 3. und 4. Schulstufe besteht.

(2) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen, bei getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe, jeweils eine Klasse zu entsprechen. Die Volksschule kann auch mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt werden. Über die Organisationsform hat die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und Zustimmung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden..

(3) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(4) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse). Die Herabsetzung der gesetzlichen Klassenschülerhöchstzahl bedarf der Bewilligung des Landesschulrates nach Anhörung des Sonderpädagogischen Zentrums.

(5) In Volksschulklassen können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet werden (Integrationsklasse).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.2018
(1) Die Volksschule umfasst die Grundstufe I, die bei Bedarf aus der Vorschulstufe und jedenfalls aus der 1§ 15 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. und 2. Schulstufe besteht, und die Grundstufe II, die aus der 3. und 4. Schulstufe besteht.

(2) Soweit es die Schülerzahl zulässt, hat den Schulstufen, bei getrenntem Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe, jeweils eine Klasse zu entsprechen. Die Volksschule kann auch mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt werden. Über die Organisationsform hat die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und Zustimmung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden..

(3) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(4) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse). Die Herabsetzung der gesetzlichen Klassenschülerhöchstzahl bedarf der Bewilligung des Landesschulrates nach Anhörung des Sonderpädagogischen Zentrums.

(5) In Volksschulklassen können im Rahmen des genehmigten Stellenplanes bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet werden (Integrationsklasse).

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