§ 16 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Schulstufen einer Volksschule können benachbarten Volksschulen zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird§ 16 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.

(2) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen der Landesschulrat nach Anhörung seines Kollegiums sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.

(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Neuen NÖ Mittelschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung des Kollegiums des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.2018
(1) Schulstufen einer Volksschule können benachbarten Volksschulen zugewiesen werden, wenn der Schulweg zumutbar ist und dadurch die Organisationsform verbessert wird§ 16 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Zu diesem Zwecke sind die entsprechenden Schulsprengel zu vereinigen.

(2) Über die Organisationsform hat nach den örtlichen Erfordernissen der Landesschulrat nach Anhörung seines Kollegiums sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.

(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Neuen NÖ Mittelschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung des Kollegiums des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulforums zu entscheiden.

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