§ 19 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen§ 19 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Für Schüler der Vorschulstufe (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für Volksschulen sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.

(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes und bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

(4) In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen§ 19 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Für Schüler der Vorschulstufe (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann im Rahmen des genehmigten Stellenplanes ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für Volksschulen sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen zuständig.

(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes und bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes nicht berührt.

(4) In Klassen, in denen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind zusätzliche Lehrerplanstellen vorzusehen. Dabei ist auf Art und Ausmaß der Behinderung der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Rücksicht zu nehmen. Benötigt ein Schüler bloß pflegerische Hilfe, dürfen keine zusätzlichen Lehrerplanstellen vorgesehen werden.

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