§ 26a NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5§ 26a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind in Klassen zusammenzufassen.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).

(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in Hauptschulklassen unterrichtet werden (Integrationsklasse).

(5) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 26 Abs. 3) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(6) Um in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bildung von Schülergruppen für jede Leistungsgruppe zu ermöglichen, können Klassen einer Hauptschule unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges einer benachbarten Hauptschule zugewiesen werden.

Liegen diese Hauptschulen im selben Sprengel, so erfolgt die Zuweisung durch den Landesschulrat nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

Liegen diese Hauptschulen in verschiedenen Sprengeln, so sind diese unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 zu vereinigen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5§ 26a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind in Klassen zusammenzufassen.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden (kooperative Klasse).

(4) Im Rahmen des genehmigten Stellenplanes können Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in Hauptschulklassen unterrichtet werden (Integrationsklasse).

(5) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 26 Abs. 3) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(6) Um in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bildung von Schülergruppen für jede Leistungsgruppe zu ermöglichen, können Klassen einer Hauptschule unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges einer benachbarten Hauptschule zugewiesen werden.

Liegen diese Hauptschulen im selben Sprengel, so erfolgt die Zuweisung durch den Landesschulrat nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.

Liegen diese Hauptschulen in verschiedenen Sprengeln, so sind diese unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 zu vereinigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten