§ 26g NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten§ 26g NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.

(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind im Hinblick auf die Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 25 nicht überschreiten und soll 10 nicht unterschreiten. In Schülergruppen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf die in Abs. 2 festgelegte Klassenschülerzahl nicht überschritten werden.

(4) Auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen überschreiten, wenn der Schule die erforderlichen Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen und die vorgesehene Mindestschülerzahl nicht unterschritten wird.

(5) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten§ 26g NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.

(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind im Hinblick auf die Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 25 nicht überschreiten und soll 10 nicht unterschreiten. In Schülergruppen mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf die in Abs. 2 festgelegte Klassenschülerzahl nicht überschritten werden.

(4) Auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen überschreiten, wenn der Schule die erforderlichen Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen und die vorgesehene Mindestschülerzahl nicht unterschritten wird.

(5) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.

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