§ 26h NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht kann in den Gegenständen

a)

Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen, Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken und Maschinschreiben bei einer Mindestzahl von 20 Schülern

b)

Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern

c)

Einführung in die Informatik bei einer Mindestzahl von 19 Schülern

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes nach Geschlechtern. In Einführung in die Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht soviele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. § 20a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Hauptschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist§ 26h NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Unterricht kann in den Gegenständen

a)

Bewegung und Sport in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforderungen wie Schilauf und Schwimmen, Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken und Maschinschreiben bei einer Mindestzahl von 20 Schülern

b)

Ernährung und Haushalt und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 16 Schülern

c)

Einführung in die Informatik bei einer Mindestzahl von 19 Schülern

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes nach Geschlechtern. In Einführung in die Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort insgesamt nicht soviele Geräte vorhanden sind, dass höchstens zwei Schüler an einem Gerät arbeiten müssen; in diesem Fall darf die Teilungszahl 13 Schüler nicht unterschreiten. § 20a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Landesschulrat (Kollegium) kann durch Verordnung bestimmen, dass der Unterricht in Musikerziehung sowie Bewegung und Sport in Klassen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen ist, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Hauptschule mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt erforderlich ist§ 26h NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

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