§ 29 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Sonderschulen oder an Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen anderer Art angeschlossene Sonderschulklassen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderungsart entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können§ 29 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. § 2 Abs. 12 findet unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart sinngemäß Anwendung.

(2) Sonderschulklassen haben zu bestehen, wenn die nach § 32 vorgesehenen Klassenschülerzahlen für die betreffende Behinderungsart erreicht werden.

(3) Sonderschulen haben zu bestehen, wenn entsprechend den Klassenschülerzahlen Bedarf für zwei Sonderschulklassen gegeben ist oder an einer Volksschule, einer Neuen NÖ Mittelschule oder einer Hauptschule zwei Sonderschulklassen mindestens durch fünf Jahre geführt werden und ihr Bestand gesichert erscheint.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Sonderschulen oder an Volksschulen, Neue NÖ Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen anderer Art angeschlossene Sonderschulklassen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderungsart entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können§ 29 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. § 2 Abs. 12 findet unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart sinngemäß Anwendung.

(2) Sonderschulklassen haben zu bestehen, wenn die nach § 32 vorgesehenen Klassenschülerzahlen für die betreffende Behinderungsart erreicht werden.

(3) Sonderschulen haben zu bestehen, wenn entsprechend den Klassenschülerzahlen Bedarf für zwei Sonderschulklassen gegeben ist oder an einer Volksschule, einer Neuen NÖ Mittelschule oder einer Hauptschule zwei Sonderschulklassen mindestens durch fünf Jahre geführt werden und ihr Bestand gesichert erscheint.

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