§ 32 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Schüler darf in einer Klasse

a)

einer Allgemeinen Sonderschule, einer Sonderschule für körperbehinderte Kinder, einer Sonderschule für sprachgestörte Kinder und einer Sondererziehungsschule 12,

b)

einer Sonderschule für schwerhörige Kinder, einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder und einer Heilstättenschule 9 sowie

c)

einer Sonderschule für Gehörlose, einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf 6 nicht übersteigen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse für mehrfachbehinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs§ 32 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

(3) Die Klassenschülerhöchstzahl vermindert sich

1.

in den Fällen des Abs. 1 lit.a bei Klassen mit mehr als 4 Schulstufen für jede weitere Schulstufe um 1. Bei Klassen, in denen sich auch mehrfachbehinderte oder Kinder mit erhöhtem Förderbedarf befinden, wird für die Anwendung dieser Bestimmung die Zahl dieser Kinder zur Zahl der Schulstufen addiert. Die gesamte Verminderung darf 4 nicht übersteigen.

2.

in den Fällen des Abs. 1 lit.b bei mehreren Schulstufen auf 8.

(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass

a)

Schüler mit gleicher Leistungsfähigkeit zusammengefaßt werden und

b)

die Zahl der Schulstufen in einer Klasse möglichst niedrig ist.

(5) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.

(6) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Zahl der Schüler darf in einer Klasse

a)

einer Allgemeinen Sonderschule, einer Sonderschule für körperbehinderte Kinder, einer Sonderschule für sprachgestörte Kinder und einer Sondererziehungsschule 12,

b)

einer Sonderschule für schwerhörige Kinder, einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder und einer Heilstättenschule 9 sowie

c)

einer Sonderschule für Gehörlose, einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf 6 nicht übersteigen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Klasse für mehrfachbehinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs§ 32 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

(3) Die Klassenschülerhöchstzahl vermindert sich

1.

in den Fällen des Abs. 1 lit.a bei Klassen mit mehr als 4 Schulstufen für jede weitere Schulstufe um 1. Bei Klassen, in denen sich auch mehrfachbehinderte oder Kinder mit erhöhtem Förderbedarf befinden, wird für die Anwendung dieser Bestimmung die Zahl dieser Kinder zur Zahl der Schulstufen addiert. Die gesamte Verminderung darf 4 nicht übersteigen.

2.

in den Fällen des Abs. 1 lit.b bei mehreren Schulstufen auf 8.

(4) Die Schüler sind auf die Klassen nach Möglichkeit so zu verteilen, dass

a)

Schüler mit gleicher Leistungsfähigkeit zusammengefaßt werden und

b)

die Zahl der Schulstufen in einer Klasse möglichst niedrig ist.

(5) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht überschreiten.

(6) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulerhalter anzuhören hat.

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