§ 32a NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) In der Allgemeinen und in der an der Heilpädagogischen Station eingerichteten Sonderschule sowie in der Sondererziehungsschule kann der Unterricht in den Gegenständen

a)

Technisches Werken und Textiles Werken bei einer Mindestzahl von 11 Schülern

b)

Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Informatik und Einführung in die Informatik bei einer Mindestzahl von 9 Schülern

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.

(2) In diesen Gegenständen und in Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die jeweiligen Schülerzahlen nicht überschritten werden§ 32a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) In der Sonderschule für körperbehinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Technisches Werken, Textiles Werken und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 11 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, sofern eine Teilung nicht bereits bei einer niedrigeren Schülerzahl erforderlich ist. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. In den Pflichtgegenständen Ernährung und Haushalt, Informatik und Einführung in die Informatik kann bei einer Mindestzahl von 9 Schülern der Unterricht statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.

(4) In der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und mehrfach behinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt bei einer Mindestzahl von 8 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2018
(1) In der Allgemeinen und in der an der Heilpädagogischen Station eingerichteten Sonderschule sowie in der Sondererziehungsschule kann der Unterricht in den Gegenständen

a)

Technisches Werken und Textiles Werken bei einer Mindestzahl von 11 Schülern

b)

Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Informatik und Einführung in die Informatik bei einer Mindestzahl von 9 Schülern

statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.

(2) In diesen Gegenständen und in Bewegung und Sport können Schüler mehrerer Klassen oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden, soweit die jeweiligen Schülerzahlen nicht überschritten werden§ 32a NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) In der Sonderschule für körperbehinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Technisches Werken, Textiles Werken und Geometrisches Zeichnen bei einer Mindestzahl von 11 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden, sofern eine Teilung nicht bereits bei einer niedrigeren Schülerzahl erforderlich ist. Hierüber hat der Landesschulrat zu entscheiden. In den Pflichtgegenständen Ernährung und Haushalt, Informatik und Einführung in die Informatik kann bei einer Mindestzahl von 9 Schülern der Unterricht statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.

(4) In der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und mehrfach behinderte Kinder kann der Unterricht in den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt bei einer Mindestzahl von 8 Schülern statt für die gesamte Klasse in zwei Schülergruppen erteilt werden.

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