§ 34 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Polytechnische Schulen sind als selbständige Polytechnische Schulen zu führen, wenn voraussichtlich für die Dauer von fünf Jahren der Bestand von mindestens zwei Klassen gesichert ist§ 34 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Neuen NÖ Mittelschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

2.

als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

(3) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung der Kollegien des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Polytechnische Schulen sind als selbständige Polytechnische Schulen zu führen, wenn voraussichtlich für die Dauer von fünf Jahren der Bestand von mindestens zwei Klassen gesichert ist§ 34 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Neuen NÖ Mittelschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

2.

als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

(3) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhörung der Kollegien des Landesschulrates sowie des gesetzlichen Schulerhalters und des Schulgemeinschaftsausschusses zu entscheiden.

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