§ 38 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Klassenschülerzahl an Polytechnischen Schulen darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten§ 38 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Bei der Teilung einer Klasse ist auf die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.

(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind bei Führung von Leistungs- oder Interessensgruppen Schülergruppen einzurichten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf an den betreffenden Schulen 25 nicht überschreiten und soll 10 nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen überschreiten, wenn der Schule die entsprechenden Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen und die vorgesehene Mindestschülerzahl nicht unterschritten wird. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen. Die Bestimmung des § 26 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Bei Polytechnischen Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 32 genannten Klassenschülerzahlen.

(6) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulererhalter anzuhören hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Klassenschülerzahl an Polytechnischen Schulen darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten§ 38 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Bei der Teilung einer Klasse ist auf die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(2) In einer Integrationsklasse sind bis zu sechs Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. In Integrationsklassen mit drei und vier Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Klassenschülerzahl höchstens 24. Jeder weitere Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vermindert grundsätzlich die Klassenschülerzahl um eins. Bei Abgehen vom Regelfall hat der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter zu entscheiden. Dabei ist auf Art und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die regionalen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Die Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ist einzuholen, wenn zu erwarten ist, dass ihm durch die Errichtung bzw. Einrichtung einer Integrationsklasse ein finanzieller Aufwand entsteht.

(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sind bei Führung von Leistungs- oder Interessensgruppen Schülergruppen einzurichten. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf an den betreffenden Schulen 25 nicht überschreiten und soll 10 nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen darf in den einzelnen Schulen in jedem Pflichtgegenstand die Anzahl der Klassen überschreiten, wenn der Schule die entsprechenden Lehrerplanstellen zur Verfügung stehen und die vorgesehene Mindestschülerzahl nicht unterschritten wird. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen. Die Bestimmung des § 26 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(5) Bei Polytechnischen Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 32 genannten Klassenschülerzahlen.

(6) Ausnahmen aus besonderen Gründen (z. B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) bedürfen der Bewilligung des Landesschulrates, welcher den gesetzlichen Schulererhalter anzuhören hat.

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