§ 42 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Organe der Schulgemeinde sind der Obmann (Obmannstellvertreter) und der Schulausschuß.

(2) Jedem Schulausschuß gehören als Mitglieder an:

1.

Vertreter der Gemeinden, welche zur Schulgemeinde gehören;

2.

die Leiter der im Schulsprengel liegenden Schulen der betreffenden Schulart;

3.

ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirche oder der Religionsgesellschaft, der die Mehrzahl der die Schule besuchenden Kinder angehört;

4.

der von der Sitzgemeinde bestimmte Schularzt.

(3) Die Anzahl der Vertreter nach Abs. 2 Z 1 richtet sich nach der Zahl der Schüler, die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre vor der Ausschußbildung die Schule besucht haben oder besuchen hätten können, wenn der Sprengel in dem zum Zeitpunkt der Ausschußbildung festgesetzten Ausmaß bereits bestanden hätte. Demnach entsenden die Gemeinden bei einem Schulbesuch

bis 100 Kinder

zusammen 7 Vertreter,

bis 300 Kinder

zusammen 9 Vertreter,

bis 500 Kinder

zusammen 11 Vertreter,

bis 700 Kinder

zusammen 13 Vertreter,

und von mehr als 700 Kindern

zusammen 15 Vertreter.

Für die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde auf die im Gemeinderat vertretenen Parteien sind die Bestimmungen der §§ 52 ff. der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen Gemeinden nach Abs. 3 ist derart vorzugehen, dass zuerst die Anzahl der Vertreter, die einerseits auf die Sitzgemeinde und andererseits auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden in ihrer Gesamtheit entfallen, ermittelt wird. Erst dann wird die so ermittelte Anzahl der Vertreter, die auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden entfallen, auf diese selbst aufgeteilt.

(5) Die Vertreter werden vom Gemeinderat gewählt und müssen in den Gemeinderat, der sie entsendet, wählbar sein. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 98 bis 106 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß. Bei Ausscheiden eines Vertreters aus dem Schulausschuß ist die Besetzung der frei gewordenen Stelle binnen einem Monat in gleicher Weise vorzunehmen.

(6) Wenn einer zu einer Schulgemeinde gehörenden Gemeinde gemäß Abs. 3 kein Vertreter zukommt oder wenn eine Gemeinde in sonstiger Weise beteiligt ist, wird sie im Schulausschuß durch den Bürgermeister oder den von ihm bestimmten Vertreter, der in den Gemeinderat wählbar sein muß, mit beratender Stimme vertreten.

(7) Der Vertreter nach Abs. 2 Z 3 wird durch die zuständige Kirche oder Religionsgesellschaft berufen.

(8) Die Personen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 haben kein Stimmrecht.

(9) Die Schulausschüsse sind vom Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Ablauf der nach § 96 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zulässigen äußersten Frist zu der konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung nach den Bestimmungen der §§ 98 bis 100 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, einen Obmann, der ein Vertreter der Sitzgemeinde sein muß und dem in jedem Falle ein Stimmrecht zusteht, einen Obmannstellvertreter, einen Kassier und einen Schriftführer zu wählen. Das Wahlergebnis ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(10) Die Funktionsperiode der Schulausschüsse ist gleich jener der Gemeinderäte in Niederösterreich. Außerdem endet sie dann, wenn eine Änderung des Sprengels eine andere Zusammensetzung des Schulausschusses zur Folge hat. Ein Schulausschuß kann sich auch selbst vorzeitig auflösen; zu einem solchen Auflösungsbeschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Neubildung des Schulausschusses hat in jedem Fall binnen zwei Monaten zu erfolgen. Die laufenden Geschäfte sind jedoch bis zur Neubildung vom alten Schulausschuß weiterzuführen.

(11) Mit der Auflösung eines Gemeinderates erlischt die Funktion der Mitglieder, die von dem betreffenden Gemeinderat entsendet wurden. Bis zur Neuwahl der Mitglieder vertritt das gemäß § 94 Abs. 3 und 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde berufene Organ die Gemeinde im Schulausschuß mit so vielen Stimmen, als der Gemeinde Vertreter zukommen.

(12) Die Mitglieder des Schulausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Obmann des Schulausschusses gebührt, sofern er keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1, 2 oder 3 Z 2 oder § 15 Abs. 1 oder 3 Z 1 bis 4 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, hat, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Entschädigung des Bürgermeisters der Sitzgemeinde. Die Entschädigung ist von den beteiligten Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 46 aufzubringen. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat der Schulausschuß auf die Arbeitsbelastung des Obmannes Bedacht zu nehmen.

(13) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 NÖ§ 42 NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBlPSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1600, sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Organe der Schulgemeinde sind der Obmann (Obmannstellvertreter) und der Schulausschuß.

(2) Jedem Schulausschuß gehören als Mitglieder an:

1.

Vertreter der Gemeinden, welche zur Schulgemeinde gehören;

2.

die Leiter der im Schulsprengel liegenden Schulen der betreffenden Schulart;

3.

ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirche oder der Religionsgesellschaft, der die Mehrzahl der die Schule besuchenden Kinder angehört;

4.

der von der Sitzgemeinde bestimmte Schularzt.

(3) Die Anzahl der Vertreter nach Abs. 2 Z 1 richtet sich nach der Zahl der Schüler, die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre vor der Ausschußbildung die Schule besucht haben oder besuchen hätten können, wenn der Sprengel in dem zum Zeitpunkt der Ausschußbildung festgesetzten Ausmaß bereits bestanden hätte. Demnach entsenden die Gemeinden bei einem Schulbesuch

bis 100 Kinder

zusammen 7 Vertreter,

bis 300 Kinder

zusammen 9 Vertreter,

bis 500 Kinder

zusammen 11 Vertreter,

bis 700 Kinder

zusammen 13 Vertreter,

und von mehr als 700 Kindern

zusammen 15 Vertreter.

Für die Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde auf die im Gemeinderat vertretenen Parteien sind die Bestimmungen der §§ 52 ff. der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei Aufteilung der Vertreter auf die einzelnen Gemeinden nach Abs. 3 ist derart vorzugehen, dass zuerst die Anzahl der Vertreter, die einerseits auf die Sitzgemeinde und andererseits auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden in ihrer Gesamtheit entfallen, ermittelt wird. Erst dann wird die so ermittelte Anzahl der Vertreter, die auf die übrigen zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden entfallen, auf diese selbst aufgeteilt.

(5) Die Vertreter werden vom Gemeinderat gewählt und müssen in den Gemeinderat, der sie entsendet, wählbar sein. Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 98 bis 106 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sinngemäß. Bei Ausscheiden eines Vertreters aus dem Schulausschuß ist die Besetzung der frei gewordenen Stelle binnen einem Monat in gleicher Weise vorzunehmen.

(6) Wenn einer zu einer Schulgemeinde gehörenden Gemeinde gemäß Abs. 3 kein Vertreter zukommt oder wenn eine Gemeinde in sonstiger Weise beteiligt ist, wird sie im Schulausschuß durch den Bürgermeister oder den von ihm bestimmten Vertreter, der in den Gemeinderat wählbar sein muß, mit beratender Stimme vertreten.

(7) Der Vertreter nach Abs. 2 Z 3 wird durch die zuständige Kirche oder Religionsgesellschaft berufen.

(8) Die Personen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 haben kein Stimmrecht.

(9) Die Schulausschüsse sind vom Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen vier Wochen nach Ablauf der nach § 96 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zulässigen äußersten Frist zu der konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung nach den Bestimmungen der §§ 98 bis 100 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, einen Obmann, der ein Vertreter der Sitzgemeinde sein muß und dem in jedem Falle ein Stimmrecht zusteht, einen Obmannstellvertreter, einen Kassier und einen Schriftführer zu wählen. Das Wahlergebnis ist der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(10) Die Funktionsperiode der Schulausschüsse ist gleich jener der Gemeinderäte in Niederösterreich. Außerdem endet sie dann, wenn eine Änderung des Sprengels eine andere Zusammensetzung des Schulausschusses zur Folge hat. Ein Schulausschuß kann sich auch selbst vorzeitig auflösen; zu einem solchen Auflösungsbeschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Neubildung des Schulausschusses hat in jedem Fall binnen zwei Monaten zu erfolgen. Die laufenden Geschäfte sind jedoch bis zur Neubildung vom alten Schulausschuß weiterzuführen.

(11) Mit der Auflösung eines Gemeinderates erlischt die Funktion der Mitglieder, die von dem betreffenden Gemeinderat entsendet wurden. Bis zur Neuwahl der Mitglieder vertritt das gemäß § 94 Abs. 3 und 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde berufene Organ die Gemeinde im Schulausschuß mit so vielen Stimmen, als der Gemeinde Vertreter zukommen.

(12) Die Mitglieder des Schulausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Obmann des Schulausschusses gebührt, sofern er keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 1, 2 oder 3 Z 2 oder § 15 Abs. 1 oder 3 Z 1 bis 4 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032, hat, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Entschädigung des Bürgermeisters der Sitzgemeinde. Die Entschädigung ist von den beteiligten Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 46 aufzubringen. Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung hat der Schulausschuß auf die Arbeitsbelastung des Obmannes Bedacht zu nehmen.

(13) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 NÖ§ 42 NÖ Gemeindeverbandsgesetz, LGBlPSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1600, sind sinngemäß anzuwenden.

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