§ 43 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl§ 43 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung hat der Gemeinderat einen Schulausschuß zu bestellen.

(2) Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuß der Schulgemeinde ist.

(3) Dem Schulausschuß sind mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

die Leiter der im Schulsprengel liegenden Schulen der betreffenden Schulart;

2.

ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirche oder der Religionsgesellschaft, der die Mehrzahl der die Schule besuchenden Kinder angehört;

3.

der von der Sitzgemeinde bestimmte Schularzt.

(4) Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, das jeweilige Stadtrecht tritt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter, so sind die Aufgaben der Schulerhaltung von dem nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl§ 43 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1000, zuständigen Organ zu besorgen. Nach Maßgabe der Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung hat der Gemeinderat einen Schulausschuß zu bestellen.

(2) Ist eine Schulgemeinde gesetzlicher Schulerhalter, gilt Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe, dass das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann und das dem Gemeindevorstand und dem Gemeinderat vergleichbare Organ der Schulausschuß der Schulgemeinde ist.

(3) Dem Schulausschuß sind mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

die Leiter der im Schulsprengel liegenden Schulen der betreffenden Schulart;

2.

ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirche oder der Religionsgesellschaft, der die Mehrzahl der die Schule besuchenden Kinder angehört;

3.

der von der Sitzgemeinde bestimmte Schularzt.

(4) Ist eine Stadt mit eigenem Statut gesetzlicher Schulerhalter, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, das jeweilige Stadtrecht tritt.

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