§ 44 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar§ 44 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung gemäß § 5 zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:

1.

des Erwerbes von Schulbauplätzen,

2.

des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnung, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,

3.

der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,

4.

der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Schulleiterwohnung und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,

5.

der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,

6.

der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Eltern,

7.

der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hiefür erforderlichen Personals,

8.

der Einrichtung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbücherei,

9.

des Versandes und der Verleihung von Lichtbildern und Filmen für die Schule, einschließlich der Beiträge für die audiovisuellen Lehrmittel,

10.

des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,

11.

der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf, Vorschriftensammlungen, Formulare, Amtsschriften, Post- und Fernsprechgebühren und dergleichen,

12.

des schulärztlichen Dienstes,

13.

aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds,

14.

der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,

15.

der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar§ 44 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung gemäß § 5 zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:

1.

des Erwerbes von Schulbauplätzen,

2.

des Neu-, Zu- und Umbaues von Schulgebäuden, zur Schule gehörender Nebengebäude, der Schulleiterwohnung, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,

3.

der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,

4.

der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Schulleiterwohnung und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,

5.

der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,

6.

der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Eltern,

7.

der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hiefür erforderlichen Personals,

8.

der Einrichtung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbücherei,

9.

des Versandes und der Verleihung von Lichtbildern und Filmen für die Schule, einschließlich der Beiträge für die audiovisuellen Lehrmittel,

10.

des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,

11.

der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf, Vorschriftensammlungen, Formulare, Amtsschriften, Post- und Fernsprechgebühren und dergleichen,

12.

des schulärztlichen Dienstes,

13.

aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds,

14.

der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,

15.

der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat.

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