§ 60 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen§ 60 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für berufsbildende Pflichtschulen zuständig.

(3) § 19 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen§ 60 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung des Schulleiters ist die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für berufsbildende Pflichtschulen zuständig.

(3) § 19 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

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