§ 61b NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
In den Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts können im Hinblick auf die Leistungsgruppen bei mindestens 20 Schülern zwei Schülergruppen, bei mindestens 40 Schülern drei Schülergruppen gebildet werden§ 61b NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen; hiebei gelten als Parallelklassen alle Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen; dabei gelten als Parallelklassen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
In den Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts können im Hinblick auf die Leistungsgruppen bei mindestens 20 Schülern zwei Schülergruppen, bei mindestens 40 Schülern drei Schülergruppen gebildet werden§ 61b NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen; hiebei gelten als Parallelklassen alle Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen; dabei gelten als Parallelklassen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.

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