§ 62 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Berufsschule bestehen§ 62 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschule verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.

(3) § 39 Abs. 1, 3 und 6 findet sinngemäß auf die für Berufsschulen bestimmten Schülerheime Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Berufsschule bestehen§ 62 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Gesetzliche Schülerheimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschule verpflichtet sind, denen das Schülerheim dient.

(3) § 39 Abs. 1, 3 und 6 findet sinngemäß auf die für Berufsschulen bestimmten Schülerheime Anwendung.

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