§ 72 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Kollegium gehören als Mitglieder an:

1.

mit beschließender Stimme:

a)

soviele Vertreter, als jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind. Diese Vertreter sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen,

b)

ein vom Landesschulrat für Niederösterreich bestellter Vertreter,

c)

drei von der Wirtschaftskammer Niederösterreich bestellte Vertreter,

d)

ein vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Niederösterreich bestellter Vertreter,

e)

drei von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich bestellte Vertreter,

f)

ein vom NÖ Berufsförderungsinstitut bestellter Vertreter,

g)

zwei von der Personalvertretung der Berufsschullehrer bestellte Vertreter;

2.

mit beratender Stimme:

a)

die Landesschulinspektoren für die Berufsschulen sowie die Berufsschulinspektoren,

b)

je ein vom Zentral-Arbeitsinspektorat und vom Arbeitsmarktservice Niederösterreich bestellter Vertreter,

c)

der Amtsleiter des Gewerblichen Berufsschulrates.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs§ 72 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 müssen in den Landtag wählbar sein. Für die Mitglieder sind in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Verhinderungsfall hat sich ein Mitglied durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Organisation (Partei, Behörde, Institut oder Interessensvertretung) nominiert oder entsendet ist wie das zu vertretende Mitglied. Die Landesschulinspektoren für die Berufschulen, die Berufschulinspektoren und der Amtsleiter des Gewerblichen Berufsschulrates werden durch ihre Vertreter nach den jeweiligen Organisationsvorschriften vertreten.

(3) Werden Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z 1 bestellt, so ruhen auf die Dauer der Bestellung ihre Rechte als Mitglieder mit beratender Stimme.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Obliegenheiten auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Kollegiums wahrzunehmen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kollegiums innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(6) Wird das Recht zur Bestellung oder Nachbestellung eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 1 nicht rechtzeitig ausgeübt (Abs. 5 und § 73 Abs. 2), dann hat die Landesregierung die noch fehlenden Mitglieder ohne weitere Bindung, jedoch unter Bedachtnahme auf die vom Gewerblichen Berufsschulrat zu besorgenden Aufgaben, zu bestellen.

(7) Die Konstituierung des Kollegiums obliegt der Landesregierung. Dabei führt jenes Mitglied der Landesregierung den Vorsitz, das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen betraut ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Dem Kollegium gehören als Mitglieder an:

1.

mit beschließender Stimme:

a)

soviele Vertreter, als jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind. Diese Vertreter sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen,

b)

ein vom Landesschulrat für Niederösterreich bestellter Vertreter,

c)

drei von der Wirtschaftskammer Niederösterreich bestellte Vertreter,

d)

ein vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Niederösterreich bestellter Vertreter,

e)

drei von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich bestellte Vertreter,

f)

ein vom NÖ Berufsförderungsinstitut bestellter Vertreter,

g)

zwei von der Personalvertretung der Berufsschullehrer bestellte Vertreter;

2.

mit beratender Stimme:

a)

die Landesschulinspektoren für die Berufsschulen sowie die Berufsschulinspektoren,

b)

je ein vom Zentral-Arbeitsinspektorat und vom Arbeitsmarktservice Niederösterreich bestellter Vertreter,

c)

der Amtsleiter des Gewerblichen Berufsschulrates.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs§ 72 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. 1 Z 1 müssen in den Landtag wählbar sein. Für die Mitglieder sind in gleicher Weise und in gleicher Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Im Verhinderungsfall hat sich ein Mitglied durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Organisation (Partei, Behörde, Institut oder Interessensvertretung) nominiert oder entsendet ist wie das zu vertretende Mitglied. Die Landesschulinspektoren für die Berufschulen, die Berufschulinspektoren und der Amtsleiter des Gewerblichen Berufsschulrates werden durch ihre Vertreter nach den jeweiligen Organisationsvorschriften vertreten.

(3) Werden Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu Mitgliedern gemäß Abs. 1 Z 1 bestellt, so ruhen auf die Dauer der Bestellung ihre Rechte als Mitglieder mit beratender Stimme.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Obliegenheiten auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Kollegiums wahrzunehmen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kollegiums innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(6) Wird das Recht zur Bestellung oder Nachbestellung eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 1 nicht rechtzeitig ausgeübt (Abs. 5 und § 73 Abs. 2), dann hat die Landesregierung die noch fehlenden Mitglieder ohne weitere Bindung, jedoch unter Bedachtnahme auf die vom Gewerblichen Berufsschulrat zu besorgenden Aufgaben, zu bestellen.

(7) Die Konstituierung des Kollegiums obliegt der Landesregierung. Dabei führt jenes Mitglied der Landesregierung den Vorsitz, das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen betraut ist.

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