§ 77 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Geschäfte des Gewerblichen Berufsschulrates sind durch das Amt des Gewerblichen Berufsschulrates zu besorgen§ 77 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Vorstand des Amtes ist der Obmann. Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Gewerblichen Berufsschulrates ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsleiter zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
Die Geschäfte des Gewerblichen Berufsschulrates sind durch das Amt des Gewerblichen Berufsschulrates zu besorgen§ 77 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Vorstand des Amtes ist der Obmann. Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Gewerblichen Berufsschulrates ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsleiter zu bestellen.

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