§ 78 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen des Kollegiums werden vom Obmann unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen§ 78 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 verlangt, hat der Obmann das Kollegium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 sowie der Obmann oder in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter anwesend sind. Dies gilt auch für Wahlen.

(3) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern und dem Obmann oder seinem Stellvertreter beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

(4) Das Kollegium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(5) Über die in der Sitzung des Kollegiums gefaßten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Obmann, je einem Vertreter der Parteien (§ 72 Abs. 1 Z 1 lit.a) und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(6) Der Schriftführer ist im Falle seiner Verhinderung durch den Schriftführerstellvertreter zu vertreten. Der Schriftführer und der Schriftführerstellvertreter sind aus den Mitgliedern gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(7) Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich. Der Obmann kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Geschäftsordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Sitzungen des Kollegiums werden vom Obmann unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen§ 78 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 verlangt, hat der Obmann das Kollegium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 sowie der Obmann oder in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter anwesend sind. Dies gilt auch für Wahlen.

(3) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern und dem Obmann oder seinem Stellvertreter beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

(4) Das Kollegium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(5) Über die in der Sitzung des Kollegiums gefaßten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Obmann, je einem Vertreter der Parteien (§ 72 Abs. 1 Z 1 lit.a) und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.

(6) Der Schriftführer ist im Falle seiner Verhinderung durch den Schriftführerstellvertreter zu vertreten. Der Schriftführer und der Schriftführerstellvertreter sind aus den Mitgliedern gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(7) Die Sitzungen des Kollegiums sind nicht öffentlich. Der Obmann kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Geschäftsordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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