§ 88 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für Klassenzimmer ist eine Raumgröße von mindestens 2 m² pro Schüler vorzusehen, wobei die schulartspezifischen Klassenschülerhöchstzahlen heranzuziehen sind§ 88 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Klassenzimmer sollen demnach etwa 60 m², Gruppenräume etwa 40 m² groß sein.

(2) Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.

(3) In Klassenzimmern und Gruppenräumen dürfen Garderoben nicht vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Für Klassenzimmer ist eine Raumgröße von mindestens 2 m² pro Schüler vorzusehen, wobei die schulartspezifischen Klassenschülerhöchstzahlen heranzuziehen sind§ 88 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. Klassenzimmer sollen demnach etwa 60 m², Gruppenräume etwa 40 m² groß sein.

(2) Die lichte Höhe der Klassenzimmer und Gruppenräume hat mindestens 3 m zu betragen.

(3) In Klassenzimmern und Gruppenräumen dürfen Garderoben nicht vorgesehen werden.

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