§ 91 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z§ 91 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(2) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.

(3) Fenster in den Unterrichtsräumen sind mit Drehsperren auszustatten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen (Architekturlichte) eines Unterrichtsraumes hat bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wird jedoch der natürliche Lichteinfall (z§ 91 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen. B. durch Nachbargebäude) beschränkt, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(2) In Unterrichtsräumen dürfen grundsätzlich an der Tafelwand keine Fenster angeordnet werden.

(3) Fenster in den Unterrichtsräumen sind mit Drehsperren auszustatten.

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