§ 94 NÖ PSchG (weggefallen)

NÖ Pflichtschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schülerheime und Schulgemeinden sowie die festgesetzten Schulsprengel gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und festgesetzt§ 94 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften eingerichtete Gewerbliche Berufsschulrat gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingerichtet; die Organe gemäß § 71 sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen.

(3) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellten Organe der Schulgemeinden gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.

(4) Rechte und Pflichten bestehender gesetzlicher Schulerhalter bleiben bis zur Neubildung erforderlicher Schulgemeinden nach diesem Gesetz aufrecht; die Neubildung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schülerheime und Schulgemeinden sowie die festgesetzten Schulsprengel gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und festgesetzt§ 94 NÖ PSchG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften eingerichtete Gewerbliche Berufsschulrat gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingerichtet; die Organe gemäß § 71 sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen.

(3) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellten Organe der Schulgemeinden gelten als im Sinne dieses Gesetzes bestellt.

(4) Rechte und Pflichten bestehender gesetzlicher Schulerhalter bleiben bis zur Neubildung erforderlicher Schulgemeinden nach diesem Gesetz aufrecht; die Neubildung ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

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