§ 3 NÖ SRW Rechtswirkungen

Sektorales Raumordnungsprogramm Windkraftnutzung in NÖ

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Widmungsart “Grünland-Windkraftanlage” darf nur in den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Zonen festgelegt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind zu beachten.Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlage” darf nur in den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Zonen festgelegt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3 a, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind zu beachten.
  2. (1)Absatz einsDie Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.
  3. (2)Absatz 2Innerhalb der in den Anlagen 13 bis 477 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet, Bauland-AgrargebietWohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Bauland-erhaltenswerte Ortsstruktur, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.
  4. (3)Absatz 3Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 1920 Abs. 3a Z 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Absatz 2, angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in Paragraph 1920, Absatz 3 a, Ziffer 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Absatz 2, angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.
  5. (4)Absatz 4Flächen mit der Widmungsart Grünland-WindkraftanlageWindkraftanlagen außerhalb der in den Anlagen 13 bis 477 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.

Stand vor dem 02.09.2024

In Kraft vom 21.05.2014 bis 02.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Widmungsart “Grünland-Windkraftanlage” darf nur in den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Zonen festgelegt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind zu beachten.Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlage” darf nur in den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Zonen festgelegt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3 a, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind zu beachten.
  2. (1)Absatz einsDie Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.
  3. (2)Absatz 2Innerhalb der in den Anlagen 13 bis 477 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet, Bauland-AgrargebietWohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Bauland-erhaltenswerte Ortsstruktur, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.
  4. (3)Absatz 3Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 1920 Abs. 3a Z 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Absatz 2, angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in Paragraph 1920, Absatz 3 a, Ziffer 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Absatz 2, angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.
  5. (4)Absatz 4Flächen mit der Widmungsart Grünland-WindkraftanlageWindkraftanlagen außerhalb der in den Anlagen 13 bis 477 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.

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