§ 23 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, haben einen Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (§ 14 Abs. 3 NÖ§ 23 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130) anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie die Bezirksverwaltungsbehörde und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, haben einen Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unverzüglich dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (§ 14 Abs. 3 NÖ§ 23 NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBlPSV seit 10.02.2021 weggefallen. 6130) anzuzeigen. Dieser bzw. diese hat den Verdacht zu prüfen. Sollte sich der Verdacht erhärten (begründeter Verdacht), hat er bzw. sie die Bezirksverwaltungsbehörde und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich davon zu informieren.

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