§ 24 NÖ PSV (weggefallen)

NÖ Pflanzenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durchgeführt werden, um den Verdacht abzuklären§ 24 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Soferne der Schadorganismus auf andere Weise unzweifelhaft festgestellt werden kann, können Labortests unterbleiben. Die Untersuchungen sowie die notwendigen Feststellungen sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchzuführen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes nach Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen und Pflanzenteile an ihrem Standort (Befallsstelle) zu belassen. Dies gilt nicht für zur Abklärung des Verdachtes notwendige Probenziehungen.

(3) Beim Umgang mit befallsverdächtigen oder befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hygienemaßnahmen sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen.

(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.02.2021
(1) Bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Auftretens des Schadorganismus hat die Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen, daß Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus durchgeführt werden, um den Verdacht abzuklären§ 24 NÖ PSV seit 10.02.2021 weggefallen. Soferne der Schadorganismus auf andere Weise unzweifelhaft festgestellt werden kann, können Labortests unterbleiben. Die Untersuchungen sowie die notwendigen Feststellungen sind durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder unter deren Überwachung durchzuführen.

(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes nach Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen und Pflanzenteile an ihrem Standort (Befallsstelle) zu belassen. Dies gilt nicht für zur Abklärung des Verdachtes notwendige Probenziehungen.

(3) Beim Umgang mit befallsverdächtigen oder befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Hygienemaßnahmen sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen.

(4) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der befallsverdächtigten Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

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